AGB

 

All­ge­mei­ne Geschäftsbedingungen

für die Repa­ra­tur und Über­ho­lung von Booten

der Yacht- u. Bootswerft 

 

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  1. Vertragsabschluss 

1) Ange­bo­te der Werft sind stets frei­blei­bend und unver­bind­lich, es sei denn, dass sie schrift­lich aus­drück­lich als „ver­bind­lich“ bezeich­net sind.

An letzt­ge­nann­te „ver­bind­li­che“ Ange­bo­te hält sich die Werft 30 Kalen­der­ta­ge lang gebun­den oder wie im Ange­bot vermerkt.

 

2) Der Ver­trag bedarf der Schriftform.

Wird er nicht in einer ein­heit­li­chen, sowohl von dem Kun­den als auch von der Werft unter­zeich­ne­ten Urkun­de abge­schlos­sen, so kommt er erst durch die schrift­li­che Auf­trags­er­tei­lung des Kun­den, an die die­ser 6 Wochen lang gebun­den ist, und die schrift­li­che Auf­trags­be­stä­ti­gung der Werft zustande.

 

3) Neben­ar­bei­ten, Ände­run­gen und Ergän­zun­gen sind nur gül­tig, wenn die Werft sie schrift­lich bestä­tigt. Das glei­che gilt für die Zusi­che­rung von Eigenschaften.

 

  1. Prei­se und Zahlungsbedingungen 

1) Die Prei­se gel­ten für Lie­fe­rung ab Werft.

 

2) Der ver­ein­bar­te Preis ist ohne Abzug zu zah­len. Teil­be­trä­ge sind jeweils nach Ver­ein­ba­rung fällig.

Die Aus­lie­fe­rung kann nicht vor voll­stän­di­ger Zah­lung des ver­ein­bar­ten Prei­ses gefor­dert werden.

 

3) Im Fal­le des Zah­lungs­ver­zu­ges ist die Werft berech­tigt, Zin­sen in Höhe des von den Geschäfts­ban­ken berech­ne­ten Zins­sat­zes für offe­ne Kon­to­kor­rent­kre­di­te — min­des­tens jedoch 5% über dem jewei­li­gen Basis­zins­satz, und ist der Kun­de nicht Ver­brau­cher gemäß § 13 BGB 8% über dem Basis­zins­satz — zuzüg­lich Umsatz­steu­ern zu berech­nen. Die Zin­sen sind sofort fäl­lig. Die Gel­tend­ma­chung eines wei­ter­ge­hen­den Ver­zugs­scha­dens bleibt hier­durch unberührt.

 

4) Sind Teil­zah­lun­gen wäh­rend der Bau­zeit ver­ein­bart und kommt der Kun­de mit einer Teil­zah­lung in Ver­zug, ist die Werft berech­tigt, die Arbei­ten bis zur Zah­lung ein­zu­stel­len. Hier­durch ver­ur­sach­te Kos­ten gehen zu Las­ten des Kunden.

 

5) Eine Auf­rech­nung des Kun­den mit Gegen­for­de­run­gen ist aus­ge­schlos­sen, es sein denn, dass die­se unbe­strit­ten oder rechts­kräf­tig fest­ge­stellt wird.

 

III. Eigen­tums­vor­be­halt

1) Ein von der Werft im Auf­tra­ge des Kun­den her­ge­stell­tes oder an den Kun­den ver­kauf­tes Fahr­zeug bleibt bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung aller der Werft im Zeit­punkt der Lie­fe­rung gegen den Kun­den aus der Lie­fe­rung und / oder Aus­rüs­tung die­ses Fahr­zeu­ges zuste­hen­den For­de­run­gen im Eigen­tum der Werft.

 

2) Der Kun­de darf die von der Werft gelie­fer­ten Gegen­stän­de vor Erlö­schen des Eigen­tums­vor­be­hal­tes nicht ohne die Zustim­mung der Werft ver­äu­ßern. Alle For­de­run­gen aus der Wei­ter­ver­äu­ße­rung der gelie­fer­ten Vor­be­halts­wa­re tritt der Kun­de schon jetzt an die Werft ab — die Werft nimmt die­se Abtre­tung an.

 

3) Bei Zugrif­fen Drit­ter auf die Vor­be­halts­wa­re wird der Kun­de auf das Eigen­tum der Werft hin­wei­sen und die­se unver­züg­lich benachrichtigen.

 

4) Der Kun­de hat das Fahr­zeug für die Dau­er des Eigen­tums­vor­be­halts der Werft auf eige­ne Kos­ten umfas­send zu ver­si­chern und die­ses der Werft spä­tes­tens bei Über­ga­be des Boo­tes nach­zu­wei­sen. Der Kun­de tritt bereits jetzt alle Ansprü­che gegen die Ver­si­che­rung an die Werft ab, die die Abtre­tung hier­mit annimmt.

 

  1. Lie­fer­ter­min

1) Ist eine Lie­fer­frist ver­ein­bart, so beginnt ihr Lauf mit dem Abschluss des Vertrages.

 

2) Ändert oder erwei­tert sich der Arbeits- oder Lie­fe­rungs­um­fang gegen­über dem ursprüng­li­chen Ver­trag auf Wunsch des oder nach Rück­spra­che mit dem Kun­den, so ver­liert die ursprüng­lich ver­ein­bar­te Lie­fer­frist ihre Gül­tig­keit. Der Kun­de kann jedoch ver­lan­gen, dass eine neue, dem Umfang der Ände­rung oder Erwei­te­rung ange­pass­te Lie­fer­frist fest­ge­legt wird.

 

3) Der Kun­de kann die Ein­hal­tung einer ver­ein­bar­ten Lie­fer­frist nicht ver­lan­gen, wenn er Mit­wir­kungs­hand­lun­gen nicht frist­ge­recht bzw. nicht unver­züg­lich nach schrift­li­cher Auf­for­de­rung der Werft vor­nimmt. Glei­ches gilt, wenn der Kun­de sich mit sei­nen Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen in Ver­zug befindet.

 

  1. Behörd­li­che Anord­nun­gen / Pan­de­mien / höhe­re Gewalt

1) Ist die Werft oder einer ihrer Vor­lie­fe­ran­ten infol­ge höhe­rer Gewalt, wie ins­be­son­de­re Brand­schä­den, Über­schwem­mun­gen, Streiks, recht­mä­ßi­gen Zugangs­be­schrän-kun­gen, behörd­li­chen Maß­nah­men, Seu­chen (ein­schließ­lich Epi­de­mien und Pan­de-mien) und sons­ti­gen unvor­her­seh­ba­ren, unab­wend­ba­ren und unver­schul­de­ten Ereig-nis­sen ganz oder teil­wei­se an der Erfül­lung ihrer Ver­pflich­tung gehin­dert, so ist sie für die Dau­er und im Umfang der Aus­wir­kung bis zu des­sen Weg­fall von der Lie­fer­frist und der Erfül­lung des Ver­tra­ges befreit.

 

  1. a) Sofern die Werft auf­grund oder infol­ge behörd­li­cher Anord­nun­gen, Fol­gen einer Pan­de­mie oder sons­ti­ger höhe­rer Gewalt geschlos­sen blei­ben muss, ver­zich­tet der Auf­trag­ge­ber aus­drück­lich auf etwa­ige gesetz­li­che oder ver­trag­li­che Ersatz- oder Erstat­tungs­an­sprü­che gegen die Werft. Dies gilt auch dann, wenn der Auf­trag­ge­ber auf­grund der in die­sem Para­gra­phen beschrie­be­ner Sze­na­ri­en zeit­wei­se kei­nen Zugang zu sei­nem Schiff hat. Sämt­li­che Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen aus die­sem Ver­trag blei­ben hier­von unberührt.

 

  1. b) Die Par­tei­en sind sich dar­über einig, dass behörd­li­che Anord­nun­gen und sons­ti­ge Fol­gen einer Pan­de­mie kei­nen Weg­fall, Stö­rung oder nach­träg­li­che Ände­rung der Geschäfts­grund­la­ge im Sin­ne des § 313 BGB bedeu­ten. Das Risi­ko einer zeit­wei­sen Schlie­ßung oder Sper­rung der Werft auf­grund behörd­li­cher Anord­nun­gen und sons­ti­gen Fol­gen einer Pan­de­mie ist den Par­tei­en bekannt.

 

2) Einem Fall höhe­rer Gewalt wird gleich­ge­stellt die für die Werft und / oder einen ihrer Vor­lie­fe­ran­ten ent­ste­hen­de Unmög­lich­keit einer genü­gen­den Ver­sor­gung mit Roh- und Hilfs­stof­fen, soweit die­se aus der Sicht der Werft unvor­her­seh­bar war, hin­sicht­lich der Ver­pflich­tun­gen der Werft erheb­lich ist und von der Werft nicht, auch nicht im Hin­blick auf die Aus­wahl ihres Vor­lie­fe­ran­ten ver­schul­det ist. Die Werft ist jedoch ver­pflich­tet, den Kun­den, soweit es mög­lich ist, über der­ar­ti­ge Ver­ein­ba­run­gen zu unterrichten.

 

  1. Versand 

1) Die Lie­fe­rung erfolgt „ab Werft“.

 

2) Wenn nichts ande­res aus­drück­lich schrift­lich ver­ein­bart ist, sind die Kos­ten einer auf Ver­lan­gen des Kun­den durch­zu­füh­ren­den Ver­sen­dung ein­schließ­lich der Kos­ten für Ver­pa­ckung und Ver­la­dung von dem Kun­den zu tra­gen; die Werft braucht den Ver­sand erst nach voll­stän­di­ger Zah­lung des ver­ein­bar­ten Prei­ses und der vor­ge­nann­ten Kos­ten zu veranlassen.

 

3) Wird der Neu­bau / die Leis­tung ver­sandt, so geht in jedem Fall mit der Aus­lie­fe­rung an den Ver­sand­be­auf­trag­ten, spä­tes­tens jedoch mit Ver­las­sen der Werft, jede Gefahr des zufäl­li­gen Unter­gan­ges und der zufäl­li­gen Ver­schlech­te­run­gen auf den Kun­den, sofern er nicht Ver­brau­cher ist, über.

 

4) Wer­den von dem Kun­den Trans­port­we­ge, Ver­sand- und / oder Ver­pa­ckungs­art nicht aus­drück­lich vor­ge­schrie­ben, so trifft die Werft die ent­spre­chen­den Bestim-mun­gen nach bil­li­gem Ermessen.

 

5) Die Haf­tung der Werft für leich­te Fahr­läs­sig­keit der von ihr im Zusam­men­hang mit dem Ver­sand vor­zu­neh­men­den Hand­lun­gen ist aus­ge­schlos­sen. Die Werft haf­tet des Wei­te­ren nicht für eine recht­zei­ti­ge Ankunft des ver­sand­ten Gegenstandes.

 

6) Für den Ver­sand wird eine Trans­port­ver­si­che­rung sei­tens der Werft nur auf beson­de­ren Wunsch des Bestel­lers und nur in des­sen Namen und für des­sen Rech­nung abgeschlossen.

 

VII. Gewähr­leis­tung

1) Ist der Lie­fer­ge­gen­stand man­gel­haft, so beschrän­ken sich die Rech­te des Kun­den, der nicht Ver­brau­cher ist, zunächst dar­auf, dass der Kun­de eine Nach­bes­se­rung ver­lan­gen kann. Lehnt die Werft eine sol­che Nach­bes­se­rung ab, kommt sie ihr nicht inner­halb ange­mes­se­ner Frist nach oder schei­tert selbst der zwei­te Nach­bes­se­rungs­ver­such hin­sicht­lich ein und des­sel­ben Man­gels, so kann der Kun­de nach sei­ner Wahl den Kauf­preis min­dern oder von dem Ver­trag zurück­tre­ten. Die letzt­ge­nann­ten Rech­te ste­hen ihm jedoch mit Aus­nah­me der Min­de­rung des Werk­lohn­an­spru­ches nicht zu, soweit der Man­gel uner­heb­lich ist.

 

2) Im Rah­men der Nach­bes­se­rung kann die Werft in jedem Fall den Man­gel selbst oder durch einen von ihr beauf­trag­ten Drit­ten behe­ben bzw. behe­ben las­sen. Die Nach­bes­se­rung erfolgt nach Wahl der Werft in ihrem Betrieb oder an einem von dem Kun­den nach bil­li­gem Ermes­sen und unter Berück­sich­ti­gung der Bedeu­tung des Man­gels bestimm­ten drit­ten Ort.

 

3) Die Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che des Kun­den erlö­schen, soweit sie Män­gel an Tei­len betref­fen, an denen der Kun­de oder ein Drit­ter ohne Zustim­mung der Werft Ein­grif­fe vor­ge­nom­men hat. Sie erlö­schen fer­ner, soweit der Kun­de die man­gel­haf­ten Tei­le nicht in dem Zustand, in dem sie sich im Zeit­punkt der Fest­stel­lung des Man­gels befin­den, zur Besich­ti­gung durch die Werft bereit­hält. Sie erlö­schen schließ­lich inso­weit, als der Man­gel ein Teil aus der Her­stel­lung eines bestimm­ten Drit­ten betrifft und der Kun­de sei­ne Zustim­mung ver­wei­gert, die­ses Teil durch ein gleich­wer­ti­ges aus der Her­stel­lung eines ande­ren zu ersetzen.

 

4) Die Werft über­nimmt kei­ne Gewähr für Schä­den, die aus nach­ste­hen­den Grün­den ent­stan­den sind: Unge­eig­ne­te oder unsach­ge­mä­ße Ver­wen­dung, feh­len­de Mon­ta­ge bzw. Inbe­trieb­set­zung durch den Kun­den oder Drit­te, natür­li­che Abnut­zung, feh­ler­haf­te oder nach­läs­si­ge Behand­lung — ins­be­son­de­re über­mä­ßi­ge Bean­spru­chung -, Ver­wen­dung von der Betriebs­an­lei­tung nicht ent­spre­chen­der Betriebs­mit­tel und Aus­tausch­werk­stof­fe, che­mi­sche, elek­tro-che­mi­sche und / oder elek­tri­sche Ein­flüs­se, sofern sie nicht auf das Ver­schul­den der Werft zurück­zu­füh­ren sind.

 

5) Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che sind aus­ge­schlos­sen, soweit die Werft einer beson­de­ren Anwei­sung des Kun­den hin­sicht­lich der Kon­struk­ti­on oder hin­sicht­lich des zu ver­wen­den­den Mate­ri­als ent­spro­chen hat und soweit die Werft den Kun­den bei der Ertei­lung der Anwei­sung auf den Gewähr­leis­tungs­aus­schluss hin­ge­wie­sen hat. Die Werft haf­tet nicht für durch den Kun­den bei­gestell­te Mate­ria­li­en und Zubehör.

 

6) Für werft­sei­tig aus­ge­führ­te Lackie­run­gen der Holz­tei­le im Außen­be­reich über­nimmt die Werft nur unter der Bedin­gung die Gewähr, dass nach der ers­ten Sai­son eine fach­ge­rech­te Erhal­tungs­la­ckie­rung nach­ge­wie­sen wird.

 

7) Die Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che des Kun­den ver­jäh­ren inner­halb von 2 Jah­ren, bei gebrauch­ten Boo­ten inner­halb eines Jah­res nach Ablie­fe­rung. Für Garan­tie­ar­bei­ten ist das Boot der Werft zur Ver­fü­gung zu stel­len. Ist es dem Eig­ner nicht mög­lich, das Schiff zur Werft zu über­füh­ren, trägt der Kun­de die Anfahrts­kos­ten des Werft­per­so­nals und evtl. Unterkunftskosten.

 

VIII. Haf­tung

1) Scha­dens­er­satz­an­sprü­che des Kun­den aus posi­ti­ver For­de­rungs­ver­let­zung, aus Ver­schul­den bei Ver­trags­schluss und aus uner­laub­ter Hand­lung sind sowohl gegen die Werft als auch gegen deren Erfül­lungs- bzw. Ver­rich­tungs­ge­hil­fen aus­ge­schlos­sen, es sei denn, sie beru­hen auf Vor­satz oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit der Werft oder deren gesetz­li­chen Ver­tre­tern oder den Erfül­lungs­ge­hil­fen der Werft.

 

2) Haf­tet die Werft für leich­te Fahr­läs­sig­keit, so beschränkt sich der Ersatz­an­spruch auf den im Zeit­punkt des Ver­trags­ab­schlus­ses vor­aus­seh­ba­ren Scha­den. Die Haf­tung der Werft für Fol­ge­schä­den wird aus­ge­schlos­sen, es sei denn, dass Vor­satz oder gro­be Fahr­läs­sig­keit gege­ben sind, oder dass die Zusi­che­rung bestimm­ter Eigen­schaf­ten den Kun­den gera­de gegen Man­gel­fol­ge­schä­den schüt­zen soll.

 

3) Haf­tungs­an­sprü­che gegen die Werft aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit blei­ben unbe­rührt, wenn die Werft oder ihr gesetz­li­cher Ver­tre­ter oder ihre Erfül­lungs­ge­hil­fen die Pflicht­wid­rig­keit zu ver­tre­ten hat.

 

4) Scha­dens­er­satz­an­sprü­che nach dem Gesetz über die Haf­tung für feh­ler­haf­te Pro­duk­te (Prod­HaftG) blei­ben unberührt.

 

  1. Erfül­lungs­ort

 

Ist der Kun­de Kauf­mann oder eine juris­ti­sche Per­son des öffent­li­chen Rechts, ist Erfül­lungs­ort für alle gegen­sei­ti­gen Ansprü­che aus die­sem Ver­trag der Betriebs­sitz der Werft.

 

  1. Schlussbestimmungen 

1) Alle Strei­tig­kei­ten zwi­schen der Werft und einem Unter­neh­men im Zusam­men­hang mit die­sem Ver­trag wer­den nach der Schieds­ge­richts­ord­nung des Deut­schen Boots- und Schiff­bau­er-Ver­ban­des e.V. (DBSV) unter Aus­schluss des ordent­li­chen Rechts­we­ges entschieden.

 

2) Es gilt das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land. Die Bestim­mun­gen des UN-Kauf­rechts fin­den kei­ne Anwendung.

 

3) Wenn der Ver­brau­cher kei­nen all­ge­mei­nen Gerichts­stand in Deutsch­land hat oder Wohn­sitz oder gewöhn­li­cher Auf­ent­halts­ort im Zeit­punkt der Kla­ge­er­he­bung nicht bekannt sind, ist der Sitz der Werft aus­schließ­li­cher Gerichts­stand für alle Strei­tig­kei­ten aus die­sem Vertrag.

 

4) Erfül­lungs­ort ist der Sitz der Werft.

 

5) Soll­ten ein­zel­ne Bestim­mun­gen des Ver­tra­ges mit dem Kun­den ein­schließ­lich der All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen ganz oder teil­wei­se unwirk­sam sein oder wer­den oder soll­te sich in dem Ver­trag eine Lücke befin­den, so wird hier­durch die Gül­tig­keit der übri­gen Bestim­mun­gen nicht berührt. Die ganz oder teil­wei­se unwirk­sa­me Rege­lung oder die Lücke soll durch eine Rege­lung ersetzt wer­den, deren wirt­schaft­li­cher Erfolg dem am nächs­ten kommt, was die Par­tei­en gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck die­ses Ver­tra­ges gewollt haben wür­den, im Übri­gen nach den gesetz­li­chen Bestimmungen.